Allg. Zivilrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht

Arbeitsrecht
Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis

Hinweis:
Die nachfolgenden Informationen können keine anwaltliche Rechtsberatung ersetzen.


Im Arbeitsrecht ist vor allem das Kündigungsschutzrecht von Bedeutung. Einführend ist darauf hinzuweisen, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform bedarf (§ 623 BGB). Nach einer nur mündlichen Kündigung sollten Sie daher spätestens am nächsten Tag Ihre Arbeitskraft anbieten und sich dies von Zeugen bestätigen lassen.

Von allergrößter Wichtigkeit ist die Einhaltung der Dreiwochenfrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Gegen nahezu alle Kündigungen muss zwingend binnen drei Wochen nach Erhalt/Zugang der Kündigung Klage bei dem Arbeitsgericht eingereicht werden. Es kommt also nicht etwa auf den in der Kündigung angegebenen Beendigungszeitpunkt an.
Zudem müssen Sie sich zur Vermeidung erheblicher finanzieller Nachteile sofort nach Erhalt einer Kündigung arbeitssuchend melden. Eine fristlose Kündigung ist nur dann wirksam, wenn dem Arbeitnehmer ein gravierender Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nachgewiesen werden kann. Die Gerichte erkennen hier z.B. folgende Fallgruppen an: Diebstahl/Unterschlagung zu Lasten des Arbeitgebers, eigenmächtige Selbstbeurlaubung, Annahme von Schmiergeldern, schwere Beleidigung. In all diesen Fällen gilt, dass die Kündigung allerspätestens zwei Wochen nachdem der Arbeitgeber von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat erfolgen muss (§ 626 Abs. 2 BGB). Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.
Darüberhinaus muss der Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis schuldhaft, also zumindest fahrlässig begangen worden sein. Ordentliche Kündigungen bedürfen im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 und § 1 Abs. 1), d.h. grundsätzlich mindestens sechsmonatiges Bestehen des Arbeitsverhältnisses bei mehr als 10 Arbeitnehmern im Betrieb, zwingend einer sozialen Rechtfertigung gem. § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes.

Häufig werden von Seiten der Arbeitgeber bereits formale Fehler gemacht, die mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden können. Ist die Bevollmächtigung der die Kündigung auf Seiten des Arbeitgebers aussprechenden Person nicht durch das Handelsregister öffentlich, oder dem Arbeitnehmer anderweitig positiv bekannt, kann die Kündigung allein aus diesem Grunde zurückgewiesen werden, sofern die Zurückweisung unverzüglich erfolgt (§ 174 BGB). Dies führt zunächst zur Unwirksamkeit dieser Kündigung, weshalb die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dann durch den Arbeitgeber erneut ausgesprochen werden muss. Dies gilt auch, wenn eine außenstehende Person, z.B. ein Rechtsanwalt, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber ausspricht und dabei dem Kündigungsschreiben keine Originalvollmacht beilegt. Je nach Kündigungsfrist kann allein durch die unverzügliche Zurückweisung der Kündigung der Beendigungszeitpunkt beeinflusst oder manchmal sogar das Arbeitsverhältnis z.B. über die Probezeit hinaus in den zeitlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes "hinübergerettet" werden.

Schon deshalb sollten Sie sofort nach Erhalt einer Kündigung anwaltlichen Rat einholen!

Niemals sollten Sie nach Erhalt der Kündigung dem Arbeitgeber irgendwelche Schriftstücke unterschreiben, die auch nur im Ansatz irgendwie mit "Verzicht" " oder "einverstanden" zu tun haben. Hingegen müssen Sie auf Verlangen des Arbeitgebers den Erhalt der Kündigung quittieren, wobei Sie dann unbedingt darauf achten müssen, dass Sie dann tatsächlich auch nur den Erhalt der Kündigung bestätigen. Darüber hinausgehende Zusätze sind unbedingt zu streichen. Grundsätzlich sollten Sie ohne Rücksprachen mit Ihrem Anwalt auch unter keinen Umständen Aufhebungs-, Abwicklungsverträge oder sonstige Vereinbarungen betr. das Arbeitsverhältnis unterzeichnen, da dies nahezu zwingend finanzielle "Sanktionen" wie Ruhen, Sperrzeit durch die Arbeitsagentur zur Folge haben wird.