Portraitbild Achim Boeth - Rechtsanwalt Frankfurt

Rechtsanwalt Achim Böth

Zeil 13 (4. OG)
60313 Frankfurt a.M.

Telefon: 069 - 75 800 624
Fax: 069 - 75 800 666

mail@anwalt-boeth.de

Allg. Zivilrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht

Ich berate und vertrete Sie umfassend & kompetent
in folgenden Rechtsangelegenheiten:




Bußgeldrecht / Verkehrsrecht / Straßenverkehrsrecht


Ich vertrete Sie in sämtlichen Bereichen des Straßenverkehrsrechts.
Als langjähriges Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein und über die Mitgliedschaft in dem Verband VdVKA -Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e.V. verfüge ich über ein erhebliches Praxiswissen auf sämtlichen Gebieten des Verkehrsrechts.
Im Einzelnen:

- Verkehrsunfallrecht

Aus Verkehrsunfall resultierende Ansprüche auf Schadenersatz sowie Ausgleich des Personenschadens (z.B. Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden).

Im Verkehrsunfallrecht vertrete ich keine Versicherungen, sondern nur Unfallgeschädigte. Wegen der Vielzahl der Fälle und des daraus resultierenden Kontakts mit fast allen Versicherungen würden ansonsten meiner Ansicht nach Interessenkonflikte nahezu zwangsläufig auftreten.

Beispielhafte Fragestellungen/Stichwörter zu diesem Rechtsgebiet:
Abschleppkosten, Arbeitsunfall, Arztkosten, Behandlungskosten, Ehegattenprivileg, entgangener Gewinn, Erwerbsausfallschaden, Gewährleistung, Haushaltungsführungsschaden, Kfz-Kauf, Kraftfahrtversicherung, Mietwagen, Motorradunfall, Nutzungsausfall, Obliegenheitsverletzung, Radweg, Regress, Repräsentantenhaftung, Rotlicht, Schadenersatz, Schmerzensgeld, Standgeld, Strafzettel, Unfall, Unfallversicherung, Verkehrszivilrecht, Versicherung, Vollkasko, Zebrastreifen, Zuzahlungen.

Hier können Sie eine Unfallskizze erstellen und als PDF-Datei an mich senden: www.unfallzeitung.de/unfallskizzevdvka/

- Bußgeldrecht / Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsstrafrecht

Im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht handelt es sich meistens um infolge von Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstößen drohende Geldbußen, teilweise mit Fahrverbot sowie den entsprechenden Punkten in Flensburg.

Im Verkehrsstrafrecht geht es häufig um Fälle von Unfallflucht und Alkohol- oder Drogenfahrten. Sofern es sich um Alkohol- oder Drogenfahrten handelt, kommt nahezu regelmäßig - und für die Betroffenen häufig überraschend - nach dem eigentlichen Abschluß des gerichtlichen Verfahrens die Führerscheinstelle wegen der Anordnung einer MPU ( „Idiotentest”) auf Sie zu. Auch deshalb sollte über frühzeitige anwaltliche Beauftragung versucht werden, eine ausnahmsweise richterliche Entscheidung über die Wiedererlangung der Fahrtauglichkeit zu erreichen bzw. zumindest die Voraussetzungen für die frühzeitige Wiederlangung der Fahrerlaubnis zu schaffen.

Beispielhafte Fragestellungen/Stichwörter zu diesem Rechtsgebiet:
Abstandsmessung, Augenblicksversagen, Brückenabstandsmessung, Bußgeldbescheid, Einseitensensor, Einspruch, ESO 3.0, Entziehung Fahrerlaubnis, fahrlässige Körperverletzung, Fahreignungsregister, Fahrerflucht, Fahrradunfall, Fahrverbot, Geldbuße, Geschwindigkeitsmessung, Geschwindigkeitsüberschreitung, KBA, Lasermessung, Leivtec, Mindestabstand, Nachfahren, Piezomessung, Quotelung, Riegl, Rotlichtverstoß, Traffipax, Trunkenheitsfahrt, stationäre Messanlage, Unfallflucht, Verkehrszentralregister, Wiedereinsetzung.



Mietrecht / Immobilienrecht


Unter anderem durch meine langjährige Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien verfüge ich über umfangreiche Erfahrungen in diesen Rechtsgebieten und seinen Teilbereichen.

Im Mietrecht bin ich von Begin an beratend und vertretend auf Mieter- und Vermieterseite tätig. Allerdings vertrete ich auf Vermieterseite keine großen Wohnungsbaugesellschaften, sondern nur Privatpersonen und kleinere Gesellschaften mit überschaubarem Mieterkreis.

Im Wohnraummietrecht ist der wohl mit Abstand bedeutendste Anwendungsfall die Kündigung des Mietverhältnisses und der fast zwangsläufig nachfolgende Räumungsprozess. Umfangreichere Ausführungen hierzu finden Sie in der Rubrik Häufige Fragen.

Eine besondere Spezialisierung besteht im gewerblichen Mietrecht (betrifft Geschäftsräume) sowie damit einhergehend im Pachtrecht. Gerade aufgrund der Besonderheiten in diesem Bereich ist meines Erachtens anwaltliche Beratung schon bei der Erstellung und Überprüfung von Vertragsentwürfen sehr empfehlenswert. Mehr Informationen zu diesem Thema finden sie unter "Häufige Fragen" zum Gewerbemietrecht /Allgemeine Fragen oder Gewerbemietrecht / Instandhaltung, Instandsetzung, Renovierung

Ebenfalls werde ich gerne im Wohnungseigentumsrecht und im sonstigen Immobilienrecht für Sie tätig. Das sonstige Immobilienrecht befasst sich hauptsächlich mit Streitigkeiten aus Immobilien- bzw. Grundstückskaufverträgen, oder auch immobilienrechtlichen Auseinandersetzungen von Erbengemeinschaften.

Beispielhafte Fragestellungen/Stichwörter zu diesen Rechtsgebieten:
Berliner Modell, Befristung, Centermanagementkosten, Eigenbedarf, Endrenovierungsklausel, Dach und Fach-Klausel, Formularklausel, Gebrauchsüberlassung, Gemeinschaftseigentum, Geschäftsraummiete, Gewerbemiete, Heilung der Kündigung, Immobilienkaufverträge, Individualvereinbarung, Instandhaltungspflicht, Instandsetzungspflicht, Kaution, Klagefrist, Kündigungsausschluss, Kündigungsfristen, Leasing, Mietbürgschaft, Mieterhöhung, Mieterinsolvenz, Mietminderung, Mietspiegel, Nachmieter, Pacht, Räumungsklage, Räumungsvollstreckung, Renovierungspflicht, Schönheitsreparaturen, Schonfrist, Schriftformerfordernis, Summierungseffekt, Vermieterpfandrecht, Verwertungskündigung, Verlängerungsklausel, Verlängerungsoption, Verwaltungskosten, Zahlungsverzug, Zeitmietvertrag.



Terminsvertretung im Reiserecht


Durch eine Vielzahl von eigenen Mandaten und auch Terminsvertretungen (für auswärtige Rechtsanwälte) bei den Gerichten hier in Frankfurt am Main - als wohl "dem Knotenpunkt" des deutschen Reiserechts - konnte ich mir hier umfangreiche Kenntnisse aneignen.

- Fluggastrechte

Das Fluggastrecht befasst sich vornehmlich mit den Ansprüchen bei Annullierung, Nichtbeförderung, Flugverspätung, Gepäckverlust oder -verspätung und auch Verletzungen oder Todesfällen im Zusammenhang mit der Flugbeförderung.
Häufigster Anwendungsfall ist die Annullierung oder Nichtbeförderung. Eine Flugverspätung von mehr als drei Stunden steht dem gleich. In diesen Fällen kann der Fluggast von der Airline, die den Flug ausgeführt hat bzw. hätte ausführen sollen, grundsätzlich nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung VO (EG) 261/2004 eine pauschale Entschädigung zwischen € 250,00 und € 600,00 Euro verlangen. Dies gilt für sämtliche in der EU startenden Flüge sowie Flüge mit sonstigem EU-Bezug - auch für Pauschalreisen und sogar „Billigflüge“- und richtet sich in der Höhe nach der Entfernung zum Zielort.
Die Airlines können sich dabei nur in absoluten Ausnahmefällen auf sogenannte außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art.5 Abs.3 der VO (EG) 261/2004 berufen. Technische Probleme stellen dabei regelmäßig gerade keine außergewöhnlichen Umstände i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 dar!
Im (nahezu) weltweit gültigen Montrealer Übereinkommen (MÜ) finden sich im wesentlichen Regelungen zu Verspätung bei der Fluggastbeförderung und zur Beschädigung, Verspätung sowie Verlust von Reisegepäck. Dabei ist unbedingt zu beachten, dass Schäden am Reisegepäck binnen sieben Tagen und Schäden durch verspätetes Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem dieses bei dem Reisenden angelangt ist, schriftlich geltend gemacht werden müssen.

- Pauschalreisen

Das Reiserecht der §§ 651a bis 651m BGB betrifft die Rechtsbeziehungen zum Reiseveranstalter und bezieht sich nur auf Pauschalreisen.
Sollte sich vor Ort herausstellen, dass die dortigen Gegebenheiten nicht der Katalogbeschreibung entsprechen (z.B. Zimmer zu klein, Pool, Meerblick oder Sportmöglichkeiten nicht vorhanden; Hygienemängel), liegt ein Mangel der Reise vor, welcher in absoluten Extremfällen sogar zum Reiserücktritt/Kündigung berechtigen kann. Eventuell stehen Ihnen zudem auch Schadensersatzansprüche zu.
In den meisten Fällen können Sie aufgrund der Mängel den Reisepreis nach § 651 d BGB mindern und das zu viel gezahlte Geld zurückverlangen. Die Höhe der jeweiligen Minderung wird dabei häufig anhand der von der 24. Zivilkammer des hiesigen Landgerichts Frankfurt a.M. entwickelten „Frankfurter Tabelle“ oder auch der Kemptener Reisemängeltabelle berechnet.

Ansprüche nach den §§ 651c bis § 651f BGB sind unbedingt innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Ebenfalls sind Mängel zwingend und frühzeitig bereits am Urlaubsort zu rügen, damit der Reiseveranstalter für Abhilfe sorgen kann.
Von einer vorbehaltlosen Einlösung der von den Reiseveranstaltern oftmals übersendeten Schecks rate ich dringend ab, da dies eine abschließende Abfindung zumindest darstellen kann und dann vor Gericht keine weiteren Forderungen mehr geltend gemacht werden können (sogenannte "Scheckfalle").

Beispielhafte Fragestellungen/Stichwörter zu diesen Rechtsgebieten:
EU-Fluggastrechte-Verordnung, Flugreiserecht, ausführendes Luftfahrtunternehmen, Montrealer Übereinkommen (MÜ), Reisegepäckverlust, Wechsel Billigairline, Reiseveranstalter, Reisemangel, Reiserücktritt, Reisepreisminderung, Flugzeitänderung



Allgemeines Zivilrecht und Zivilprozessrecht

Umfasst sämtliche privatrechtlichen Streitigkeiten ohne hoheitliche staatliche Beteiligung, also zwischen Privatpersonen untereinander und/oder mit Firmen. Diese Streitigkeiten werden dann vor den Zivilgerichten (erstinstanzlich) Amts- oder Landgericht ausgetragen. Zu beachten ist hier der vor den Landgerichten herrschende Anwaltszwang, d.h. Sie können sich dort nicht selbst vertreten.

Anfechtung und Rückabwicklung von (Kauf)Verträgen, Vertragsgestaltung, Schadensrecht nebst Versicherungsrecht, Reiserecht, Forderungseinzug, Gerichtliches Mahnverfahren, Klagen, Überprüfung der Erfolgsaussichten von Berufungsverfahren sind hier als Stichworte zu nennen.

In diesen Angelegenheiten werde ich sowohl beratend als auch im eigentlichen Sinne rechtsvertretend, sowohl auf Verbraucher- als auch auf Unternehmerseite für Sie tätig. Die Rechtsberatung umfasst selbstverständlich auch die Gestaltung und Überprüfung von Verträgen.



Vergütung

Noch ein Wort zur Anwaltsvergütung:
Im Sinne beiderseitiger Transparenz rechne ich grundsätzlich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab. In Ausnahmefällen rechne ich auch aufgrund von Honorarvereinbarungen ab. Dies dann jedoch im Regelfall durch Vereinbarung eines vorab festgelegten Gesamtpauschalhonorars. Die Vereinbarung von Stundenhonoraren erfolgt gerade im Sinne der angesprochenen Transparenz nur auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten. Sie müssen also nicht befürchten, dass nach Erhalt der Anwaltsrechnung diese dann das „soeben Erstrittene” übersteigt.