Rechtsanwalt Achim Böth
Frankfurt /M.
Häufige Fragen:
• Arbeitsrecht
Kündigungsschutz
im Arbeitsverhältnis
• Mietrecht
Kündigung und
Räumungsprozess
• Gewerbemietrecht
Allgemeine Fragen
• Gewerbemietrecht
Instandhaltung, Instandsetzung
und Renovierung
• Verkehrsrecht
Verkehrsunfall
Schadenersatz und Schmerzensgeld
• Verkehrsrecht
Verkehrsordnungswidrigkeit
Bußgeldbescheid, Fahrverbot,
Geschwindigkeitsüberschreitung
• Aktuelle Rechtstipps
und Urteilsticker
Tipps / Links
An dieser Stelle möchte ich Ihnen zu den nachfolgenden Rechtsgebieten eine kleine Auswahl grundlegender Rechtstipps zur Verfügung stellen. Diese Tipps und Links können allerdings nicht ansatzweise eine anwaltliche Rechtsberatung ersetzen.
- Arbeitsrecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Verkehrsrecht
- Zivil- und Zivilprozessrecht
Arbeitsrecht
- Von allergrößter Wichtigkeit ist die Einhaltung der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG. Gegen nahezu alle Kündigungen muss zwingend binnen drei Wochen
nach Erhalt/Zugang der Kündigung Klage bei dem Arbeitsgericht eingereicht werden. Es kommt also nicht etwa auf den in der Kündigung angegebenen Beendigungszeitpunkt an.
Zudem müssen Sie sich zur Vermeidung erheblicher finanzieller Nachteile umgehend/sofort nach Erhalt einer Kündigung arbeitssuchend melden.
Hier erfahren Sie Weiteres zum Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis.
- Im Gegensatz zum Zivilprozess hat im Arbeitsgerichtsprozess jede Partei ihre anwaltliche Kosten der 1. Instanz unabhängig vom Obsiegen/Unterliegen zu tragen.
Wegen der relativ hohen Streitwerte im Arbeitsgerichtsprozess kann jedem nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer deshalb nur dringendst zum Abschluss einer Rechtsschutzversicherung geraten werden.
Weitere externe Links:
www.bundesarbeitsgericht.de
Mietrecht / Pachtrecht
- Soweit Betriebskostenabrechnungen streitig sind, kann im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise angesichts
der entstehenden Anwaltsgebühren nur empfohlen werden, zunächst außergerichtlich die örtlichen Mieterschutzvereine zu beauftragen
bzw. dort Mitglied zu werden.
Diesbezüglich sind unbedingt die jeweils einjährigen Abrechnungs- und Einwendungsfristen gem. § 556 Abs. 3 BGB zu beachten.
- Entgegen der landläufigen Meinung besteht grundsätzlich kein mieterseitiges Recht zur Stellung eines Nachmieters.
Ein solches Recht sollten Sie sich daher im Mietvertrag festschreiben lassen. Ansonsten verbleibt nur 'der Umweg'
über das Sonderkündigungsrecht im Falle der verweigerten Erlaubnis zur Untervermietung (§ 540 Abs. 1 S. 2 BGB).
- Von großer Bedeutung ist auch § 548 BGB. Die dort genannten Ansprüche verjähren innerhalb der Sechsmonatsfrist nach
Rückerhalt der Mietsache bzw. für Mieteransprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses.
- Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist nur unter den Voraussetzungen des § 558 BGB (z.B. Kappungsgrenze von 20%) und nur unter der Beachtung der Formalien des § 558a BGB möglich.
Weitere Möglichkeiten der Mieterhöhung und das Sonderkündigungsrecht in diesen Fällen sind in § 557 bis § 561 BGB geregelt.
In einem von mir auf Mieterseite vertretenen Fall hat das Landgericht Frankfurt kürzlich entschieden, dass der Mietspiegel nicht analog auf die Gesamtvermietung eines Dreifamilienhauses anwendbar ist (LG Ffm. v. 28.7.11, 2-11 S 349/10). Der Vermieter hatte sein Mieterhöhungsverlangen aufgrund der Addition der nach dem Mietspiegel der Stadt Frankfurt a.M. für das Jahr 2006 ermittelten, jeweiligen Einzelmieten der drei Wohnungen berechnet. Hinzu kam auch noch der Umstand, dass in der Mietberechnung für eine der Wohnungen auch ein nach den baurechtlichen Anforderungen nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmter Raum einbezogen worden war, was bereits zur (Teil)Unzulässigkeit eines Mieterhöhungsverlangens und damit auch der Klage führt (LG Berlin, MM 97, 75).
Darüber hinaus hat das Landgericht ausgeführt, dass eine analoge Anwendung, hier des Mietspiegels Frankfurt a.M., über den dort bestimmten Anwendungsbereich hinaus mangels Vergleichbarkeit nicht in Betracht kommt,
da dieser gerade keine Daten für Großwohnungen über 150 qm enthält.
Insbesondere würde sich eine Addition der nach Mietspiegel berechneten Einzelmieten auch deshalb verbieten, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für ein einheitlich vermietetes
Dreifamilienhaus der für drei separat vermietete Wohnungen in einem Dreifamilienhaus entspricht bzw. diese auch nur annähernd erreicht.
Eine ähnliche Entscheidung hatte das Landgericht Frankfurt a.M. bereits zuvor im Hinblick auf den Mietspiegel 2004 für den Fall einer Großwohnung über 150 qm getroffen (LG Ffm. v. 22.5.09, 2-11 S 278/08), hinsichtlich derer das Mieterhöhungsverlangen mit dem Mietspiegel begründet worden war. Das Landgericht hat in dieser Entscheidung insbesondere ausgeführt, dass das Fehlen eines ordnungsgemäßen Mieterhöhungsverlangens auch nicht unerheblich ist bzw. „geheilt“ werden kann, da ein formell ordnungsgemäßes Erhöhungsverlangen Sachurteilsvoraussetzung für die Klage auf Zustimmung zur Mietererhöhung ist.
-Wichtig für Mieter:
-Wichtig für Neumieter ist der Umstand, dass der Mietspiegel grundsätzlich nur im Rahmen einer Mieterhöhung, nicht jedoch bei einer Neuanmietung Bedeutung hat.
Außerhalb der Wuchergrenzen ist eine spätere Berufung auf die Vereinbarung einer an sich nach Mietspiegel überhöhten Miete bei der Neuanmietung dann nicht mehr möglich.
- Im Hinblick auf die Mietminderung ist für Mieter zu beachten, dass auch bei erfolgter Mängelrüge die vorbehaltlose Zahlung der Miete eine spätere - rückwirkende - Rückforderung der überzahlten Miete grundsätzlich ausschließt.
Hier erfahren Sie Näheres zu Kündigung und Räumungsprozess.
- Anders als im Wohnraummietrecht ist bei der Geschäftsraummiete für die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung kein berechtigtes Interesse des Vermieters von Gewerberaum erforderlich,
d.h. diese kann – sofern nicht anders vereinbart – mit einer Frist von sechs Monaten zum jeweiligen Quartalsende erfolgen (§ 580 Abs. 2 BGB). Hier ist auch eine Vereinbarung der Verkürzung/Verlängerung der Kündigungsfristen
und der Abschluss von "echten" Zeitmietverträgen ohne Weiteres möglich.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden sie unter "Häufige Fragen":
Gewerbemietrecht /Allgemeine Fragen
Gewerbemietrecht / Instandhaltung, Instandsetzung, Renovierung
- Für das Pachtrecht gelten über die Verweisung in § 581 Abs. 2 BGB viele Vorschriften des (gewerblichen) Mietrechts.
Im Unterschied zu den Mietverhältnissen über Geschäftsräume ist jedoch die nochmals veränderte gesetzliche Kündigungsfrist zu beachten, welche bei Versäumung der Halbjahresfrist des § 584 Abs. 1 BGB
dann - weil nur zum Schluss eines Pachtjahrs möglich - im Endeffekt eine Kündigungsfrist von nahezu anderthalb Jahren zur Folge haben kann.
Diese Kündigungsfrist gilt grdstzl. auch für mitverpachteten Wohnraum; dies ist der Fall, wenn mit dem Grundstück bzw. dem gepachteten Geschäftsraum eine sogenannte Pächterwohnung auf dem Grundstück
in einem einheitlichen Vertrag mitverpachtet wird.
Weitere externe Links:
www.anwalt-mietrecht.de
www.mieterschutzverein-frankfurt.de Übersicht über die Frankfurter Mietrechtsprechung)
www.hausundgrundhessen.de
Verkehrsrecht / Straßenverkehrsrecht
Verkehrsunfall
- Vielen Unfallgeschädigten ist nicht bekannt, dass bei ausschließlichem Verschulden des Unfallgegners dessen KfZ-Haftpflichtversicherung für die
Anwaltsgebühren des Unfallgeschädigten voll aufkommen muss.
Gerade auch in an sich eindeutigen Sachen lohnt sich die frühzeitige anwaltliche Beauftragung, da die gegnerischen Versicherungen gerne die für
sich günstigste Abrechnungsmodalität wählen möchten und zudem auf begleitende Ansprüche wie z.B. Nutzungsausfallentschädigung oder
Haushaltsführungsschaden nicht von selbst aufmerksam machen.
- Sie haben das Recht, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Ein von der gegnerischen Versicherung vorgeschlagener Gutachter
muss also nicht akzeptiert werden.
- Vorsicht ist bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung (dies im Totalschadensfalle)
geboten. Hier kommt es mit den Versicherungen immer wieder zu Streitigkeiten über die Mietwagentarife, weshalb die Anmietung unbedingt
mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung abgestimmt werden sollte.
Sofern Sie auf einen Mietwagen verzichten (können), steht Ihnen für die Ausfallzeit eine von Fahrzeugtyp und -alter abhängige Nutzungsentschädigung
im Bereich zwischen ca. € 30,00 bis € 70,00 täglich zu. Dies gilt allerdings nicht für gewerblich genutzte Fahrzeuge.
Hier erfahren Sie Näheres zu Schadenersatz und Schmerzensgeld
- Im Versicherungsrecht ist die Vorschrift des § 66 Abs. 2 VVG a.F. bzw. § 86 Abs. 3 VVG n.F. (sogenanntes Familienprivileg) kaum bekannt.
Danach ist ein Regress der Vollkaskoversicherung gegen den Fahrer ausgeschlossen, sofern dieser in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt.
Dies betrifft die z.B. die Fälle, in denen der Ehegatte des Versicherungsnehmers einen Verkehrsunfall unter starkem Alkoholeinfluss verursacht und die Vollkaskoversicherung
im Ergebnis dennoch zur Zahlung verpflichtet ist, ohne dann bei dem Ehegatten Regress nehmen zu können.
Allerdings gibt es auch Einschränkungen dieses Familienprivilegs (Repräsentantenhaftung), weshalb die anwaltliche Beauftragung bereits vor Ausfüllen
des Schadensformulars der Vollkaskoversicherung erfolgen sollte.
Verkehrsordnungswidrigkeiten
- Hier ist zunächst auf die kaum bekannte Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV hinzuweisen, die relativ geringe und an sich noch nicht mit
Fahrverbot sanktionierte Geschwindigkeitsüberschreitungen betrifft. Begeht der Betroffene innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft einer gegen
ihn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h festgesetzten Geldbuße eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung um
mindestens 26 km/h, so wird gegen ihn deshalb regelmäßg ein Fahrverbot angeordnet.
- Für „Vielfahrer”, oder solche mit hohem Punktestand, empfiehlt sich unbedingt der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, da sich allein
die anwaltlichen Gebühren eines solchen gerichtlichen Verfahrens auch auf immerhin ca. € 725,00 (incl. MwSt.) belaufen.
Darüber hinaus trägt die Rechtsschutzversicherung auch bereits die Kosten eines außergerichtlichen Sachverständigengutachtens, z.B. zwecks
Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Geschwindigkeitsmessung. Dies bringt ungemeine taktische Vorteile mit sich: Das Gericht erhält nur dann
Kenntnis von dem Gutachten, wenn es für den Betroffenen vorteilhaft ist. Sind nur Teilbereiche günstig, können diese - ohne Vorlage des Gutachtens -
in der gerichtlichen Verhandlung aufgegriffen werden.
Hier erfahren Sie Weiteres zu
Bußgeldbescheid, Fahrverbot, Geschwindigkeitsüberschreitung.
Weitere externe Links:
www.strafzettel.de / www.verkehrsportal.de (Wieviel Punkte, was es kostet und ob ein Fahrverbot droht, erfahren Sie hier.)
www.kba.de (Das Kraftfahrt-Bundesamt: Dort werden die Punkte eingetragen.
Hier wird beschrieben,
wie Sie Ihren aktuellen Punkestand abfragen können.
Verkehrsstrafsachen
Vorab einige Grundprinzipien für das Verkehrsstrafrecht:
- Sie haben das Recht zu schweigen, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens!
- Sie haben das Recht zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen Anwalt zu befragen und hinzuzuziehen!
- Sie haben als Zeuge das Recht auf Fragen zu schweigen, die Sie selbst belasten könnten (Auskunftsverweigerungsrecht).
- Sie sind als Zeuge berechtigt auf Fragen zu schweigen, die ihre Angehörigen betreffen (d.h. u.a. Ehegatten, Eltern, Kinder, Schwägerschaft)! (Zeugnisverweigerungsrecht)
- In der polizeilichen Vernehmung nach einer Alkoholfahrt sollten Sie jegliche Aussagen zum Tathergang, insbesondere zur konkreten
Trinkmenge sowie zu allgemeinen Trinkgewohnheiten unbedingt verweigern, was Ihr gutes Recht ist. Dies gilt selbstverständlich auch nach einer Fahrt unter Drogeneinfluss.
In solchen Fällen sollte eine Einlassung im Ermittlungsverfahren - wenn überhaupt - erst nach einer erfolgten Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte abgegeben werden.
Zivil- und Zivilprozessrecht / Rechtschutzversicherung
- An dieser Stelle noch ein Wort zu Rechtsschutzversicherungen.
Diese 'lohnen' sich auch im Zivilrecht. Im Unterliegensfalle werden neben den Anwalts- und Gerichtskosten auch die meistens beträchtlichen Kosten
der im Zivilprozess nahezu regelmäßig eingeholten Sachverständigengutachten übernommen. Zudem bleiben sie im Falle des mittellosen Schuldners
auch nicht auf den Kosten Ihrer Rechtsverfolgung „sitzen”, was ansonsten trotz gewonnenen Rechtsstreits der Fall ist.
Rechtsschutzversicherungen haben eine Vorlaufzeit von drei Monaten, weshalb sie nicht für bei Abschluss des Versicherungsvertrages
bereits bestehende Rechtsstreitigkeiten eintreten.
- Entgegen der landläufigen Meinung setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst eine vom Gericht festzustellende Erfolgsaussicht voraus.
Zudem werden nur die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten, nicht jedoch die Kosten des gegnerischen Anwalts übernommen.
- Aufgrund der Themenvielfalt des Allgemeinen Zivilrechts möchte ich an dieser Stelle nur auf die Abrufbarkeit jüngerer Leitsatzentscheidungen des BGH unter
www.Bundesgerichtshof.de hinweisen