Allg. Zivilrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht

Gewerbemietrecht
Instandhaltung, Instandsetzung und Renovierung


Hinweis:
Die nachfolgenden Informationen können keine anwaltliche Rechtsberatung ersetzen.

Dieser Beitrag soll - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - einen ersten Überblick zu der Thematik verschaffen.
Dabei gibt es kaum Unterschiede zwischen dem gewerblichen Miet- und Pachtrecht. Daher werden auch dann, wenn die genannten Fälle tatsächlich ein Pachtverhältnis betreffen, im weiteren Verlauf nur die Bezeichnungen (Ver)Mieter, Mietverhältnis etc. verwendet.

Die Instandhaltung meint vorbeugende Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des bestehenden mangelfreien Zustandes sowie zur Vermeidung möglicherweise drohender Schäden, d.h. solche zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. Hingegen bedeutet Instandsetzung die Beseitigung von aufgetretenen Mängeln (Reparatur und Wiederbeschaffung). Die Renovierungspflicht betrifft die Ausführung der sogenannten Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Streichen.
Auch im Gewerbemietrecht liegen all diese Pflichten grundsätzlich beim Vermieter und können nur durch Vereinbarung auf den Mieter übertragen werden.
Anders als im Wohnraummietrecht kann im Geschäftsraummietverhältnis jedoch nahezu alles zwischen den Parteien vereinbart werden, da der gewerbliche Mieter gegenüber dem einfachen Verbraucher als weniger schutzwürdig erscheint.
So können im Geschäftsraummietverhältnis zusätzlich zu der Übertragung der Schönheitsreparaturen zudem auch wesentlich weitgehendere Instandhaltungs- und sogar Instandsetzungspflichten als die im Wohnraummietrecht allein zulässige bloße und kostenmäßig vorab begrenzte Beteiligung an anfallenden Kleinreparaturen schon formularmäßig auf den Mieter „übergewälzt“ werden.
Formularmäßig vereinbart bedeutet dabei gerade nicht individuell ausgehandelt und z.B. unter „Besondere Vereinbarungen“ am Ende des Mietvertrages oder auf gesondertem Schriftstück festgelegt. So kann die Übertragung dieser Pflichten auch durch die bloße - und oftmals nur schwer erkennbare - Erwähnung in einer Klausel eines „normalen“ Standardmietvertrages für Gewerberaum erfolgen.
Dies gilt innerhalb gewisser Schranken sogar für Instandsetzungsmaßnahmen, sofern es sich nur um solche handelt, die den Mietgegenstand betreffen, d.h. im Einflussbereich des Mieters liegen (BGH v. 6.4.05, XII ZR 158/01) und auch nur solche Maßnahmen betreffen, die erst nach Vertragsschluss notwendig werden. Unter Berücksichtigung der Mieterinteressen wird also zumindest der mangelfreie Zustand der Mietsache bei Vertragsbeginn vorausgesetzt.
In diesem Zusammenhang wurde auch entschieden, dass die Klausel “der Mieter führt alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Dach und Fach auf seine Kosten aus“ mangels Einschränkung bzw. Überschaubarkeit des Kostenrisikos unwirksam ist (OLG Naumburg WuM 00, 141).
Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Geschäftsraummieter die Instandsetzungspflicht (auch) für Gemeinschaftsflächen übertragen werden soll (BGH v. 6.4.05, XII ZR 158/01).

Die häufig verwendete „Dach- und Fach“-Klausel betrifft alle Maßnahmen, welche die Erhaltung der Dachsubstanz und der tragenden Gebäudeteile betreffen, also alle Arbeiten, die der Erhaltung des Gebäudes in seinem Substanzwert dienen. Insofern steht auch im Streit, ob dem Mieter von Geschäftsräumen derart weitgehende Instandsetzungspflichten überhaupt durch individuelle Vereinbarung übertragen werden können.
Ohne Weiteres ist dies jedenfalls dann möglich, wenn die Übernahme dieser kompletten und kostenmäßig nicht beschränkten Instandsetzungsverpflichtung, also die Übertragung nahezu der gesamten Sachgefahr an der Gewerbemietsache, anderweitig kompensiert wird. Dies kann z.B. durch vorübergehende Mietfreiheit zu Beginn oder auch einen dauerhaften Mietnachlass geschehen. In diesem Sinne sollte der Geschäftsraumvermieter in seinem Interesse vorsorglich in die - individuell abzuschließende Vereinbarung aufnehmen, dass solches mit der Höhe eines künftigen Instandsetzungsaufwandes korrespondiert und auch nur deshalb gewährt wird. Der BGH hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2002 die Verpflichtung des Geschäftsraummieters zur Übernahme von Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten durch Individualvereinbarung selbst dann als wirksam angesehen, wenn dies im Ergebnis zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des gewerblichen Mieters für die gesamte Mietsache führt (BGH v. 5.6.02, XII ZR 220/99).
Eine Grenze findet sich durch ergänzende Vertragsauslegung jedenfalls dann, wenn nur die Instandhaltungsverpflichtung an Dach und Fach durch individuelle Vereinbarung auf den Mieter übertragen wurde. In diesem Fall, soll der Geschäftsraummieter jedenfalls nicht für die Instandsetzung von Gebäudeteilen, die aufgrund von umweltbedingtem Verschleiß oder Alterung nicht mehr reparabel sind, verantwortlich sein (OLG Brandenburg, ZMR 03, 909).
Für den Leser dürfte bereits danach ersichtlich sein, dass vor der Unterzeichnung von Gewerbemietverträgen beiderseitig eine sorgfältige anwaltliche Überprüfung eigentlich zwingend erforderlich ist.

Trotz der soeben aufgezeigten Möglichkeit der Überwälzung sogar von weitreichenden Instandsetzungspflichten bei der Geschäftsraummiete hat der BGH für den Bereich der Schönheitsreparaturen seine oftmals für den Vermieter restriktive Rechtsprechung aus dem Wohnraummietrecht zu großen Teilen auch für das gewerbliche Mietrecht übernommen:
Dies gilt zunächst für die Rechtsprechung des BGH zu den starren Fristenplänen, wonach die formularmäßige Vereinbarung starrer Renovierungsfristen, nach denen der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen "mindestens" oder „spätestens“ innerhalb bestimmter Zeiträume verpflichtet ist, zur Unwirksamkeit der gesamten Renovierungsvereinbarung führt (BGH, Urt. v. 8.10.08 - XII ZR 84/06). Enthält der Mietvertrag sowohl eine formularmäßige Verpflichtung des Mieters zur laufenden Renovierung nach einem Fristenplan als auch zusätzlich noch eine Endrenovierungspflicht, so führt diese Summierung zu einem Übermaß an Renovierungspflichten und damit auch für den gewerblichen Mieter zu einer unangemessenen Benachteiligung (sogenannter unzulässiger Summierungseffekt). Daraus folgt regelmäßig die Unwirksamkeit nicht nur der Formularklausel zur laufenden Renovierungspflicht, sondern auch der Regelung zur Endrenovierungspflicht (BGH v. 6.4.05, XII ZR 308/02). Anders verhält es sich jedoch, wenn die Endrenovierungsklausel individualvertraglich vereinbart wurde (BGH v. 18.3.09, XII ZR 200/06), da im gewerblichen Mietrecht eine solche Summierung jedenfalls nur die Unwirksamkeit der Formularklausel, nicht jedoch der Individualabrede zur Folge haben könne. Zumindest durch Individualvereinbarung können im Geschäftsraummietverhältnis übrigens auch wesentlich kürzere Renovierungsfristen als die üblich turnusmäßigen vereinbart werden. So hat der BGH in einer früheren Entscheidung die individualvertragliche Vereinbarung, wonach der Pächter nach jeweiligem Turnus von nur 12 Monaten zur vollständigen Renovierung noch dazu durch einen Fachbetrieb verpflichtet wurde, aufgrund der branchenüblich zu erwartenden Abnutzung der Räume für zulässig erachtet (BGH v. 10.11.82 VIII ZR 252/81).

Abschließend sollten potentielle Geschäftsraummieter an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass im Gewerbemieterecht eine Individualvereinbarung häufig auch bzw. selbst dann angenommen wird, wenn die Überwälzung z.B. der Instandhaltungs- oder Endrenovierungspflicht eigentlich in einer bloßen Formularklausel des Geschäftsraummietvertrages enthalten ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Text des abzuschließenden Mietvertrages vor Unterzeichnung zwischen den Parteien „hin- und hergeschickt“ wird und noch geringfügige Änderungen vorgenommen werden, was im Gewerbemietrecht häufig der Fall ist. Eine Individualvereinbarung wurde bspw. in dem zur Endrenovierungsklausel genannten Fall (BGH v. 18.3.09, XII ZR 200/06) aus dem Umstand, dass zwischen den Parteien bei einem von Vermieterseite vorformulierten Vertragstext über eine Klausel betreffend den Teppichboden verhandelt worden war, hergeleitet. Daraus wurde dann auf ein Verhandeln auch über die in einer anderen Klausel des Mietvertrages geregelten und gegenüber dem Entwurf nicht abgeänderten Verpflichtung zur Endrenovierung geschlossen. Beides sei Teil der vertraglichen Vereinbarung über die Schönheitsreparaturen, weshalb - obwohl nicht verändert - auch ein Verhandeln bzgl. der Endrenovierungsklausel gegeben (gewesen) sei.