Allg. Zivilrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht

Tipps / Links


An dieser Stelle möchte ich Ihnen zu den nachfolgenden Rechtsgebieten eine kleine Auswahl grundlegender Rechtstipps zur Verfügung stellen. Diese Tipps und Links können allerdings nicht ansatzweise eine anwaltliche Rechtsberatung ersetzen.





Mietrecht / Immobilienrecht

- Soweit Betriebskostenabrechnungen streitig sind, kann im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise angesichts der entstehenden Anwaltsgebühren nur empfohlen werden, zunächst außergerichtlich die örtlichen Mieterschutzvereine zu beauftragen bzw. dort Mitglied zu werden.
Diesbezüglich sind unbedingt die jeweils einjährigen Abrechnungs- und Einwendungsfristen gem. § 556 Abs. 3 BGB zu beachten.

- Entgegen der landläufigen Meinung besteht grundsätzlich kein mieterseitiges Recht zur Stellung eines Nachmieters. Ein solches Recht sollten Sie sich daher im Mietvertrag festschreiben lassen. Ansonsten verbleibt nur 'der Umweg' über das Sonderkündigungsrecht im Falle der verweigerten Erlaubnis zur Untervermietung (§ 540 Abs. 1 S. 2 BGB).

- Von großer Bedeutung ist auch § 548 BGB. Die dort genannten Ansprüche verjähren innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Rückerhalt der Mietsache bzw. für Mieteransprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Hier erfahren Sie Näheres zu Kündigung und Räumungsprozess.

- Anders als im Wohnraummietrecht ist bei der Geschäftsraummiete für die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung kein berechtigtes Interesse des Vermieters von Gewerberaum erforderlich, d.h. diese kann – sofern nicht anders vereinbart – mit einer Frist von sechs Monaten zum jeweiligen Quartalsende erfolgen (§ 580 Abs. 2 BGB). Hier ist auch eine Vereinbarung der Verkürzung/Verlängerung der Kündigungsfristen und der Abschluss von "echten" Zeitmietverträgen ohne Weiteres möglich.

- Für das Pachtrecht gelten über die Verweisung in § 581 Abs. 2 BGB viele Vorschriften des (gewerblichen) Mietrechts.
Im Unterschied zu den Mietverhältnissen über Geschäftsräume ist jedoch die nochmals veränderte gesetzliche Kündigungsfrist zu beachten, welche bei Versäumung der Halbjahresfrist des § 584 Abs. 1 BGB dann - weil nur zum Schluss eines Pachtjahrs möglich - im Endeffekt eine Kündigungsfrist von nahezu anderthalb Jahren zur Folge haben kann. Diese Kündigungsfrist gilt grdstzl. auch für mitverpachteten Wohnraum; dies ist der Fall, wenn mit dem Grundstück bzw. dem gepachteten Geschäftsraum eine sogenannte Pächterwohnung auf dem Grundstück in einem einheitlichen Vertrag mitverpachtet wird.

Weitere externe Links:
www.mieterschutzverein-frankfurt.de  (Übersicht über die Frankfurter Mietrechtsprechung)
www.hausundgrundhessen.de




Bußgeldrecht / Verkehrsrecht / Straßenverkehrsrecht

Verkehrsunfall

- Vielen Unfallgeschädigten ist nicht bekannt, dass bei ausschließlichem Verschulden des Unfallgegners dessen KfZ-Haftpflichtversicherung für die Anwaltsgebühren des Unfallgeschädigten voll aufkommen muss. Gerade auch in an sich eindeutigen Sachen lohnt sich die frühzeitige anwaltliche Beauftragung, da die gegnerischen Versicherungen gerne die für sich günstigste Abrechnungsmodalität wählen möchten und zudem auf begleitende Ansprüche wie z.B. Nutzungsausfallentschädigung oder Haushaltsführungsschaden nicht von selbst aufmerksam machen.

- Sie haben das Recht, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Ein von der gegnerischen Versicherung vorgeschlagener Gutachter muss also nicht akzeptiert werden.

- Vorsicht ist bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung (dies im Totalschadensfalle) geboten. Hier kommt es mit den Versicherungen immer wieder zu Streitigkeiten über die Mietwagentarife, weshalb die Anmietung unbedingt mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung abgestimmt werden sollte. Sofern Sie auf einen Mietwagen verzichten (können), steht Ihnen für die Ausfallzeit eine von Fahrzeugtyp und -alter abhängige Nutzungsentschädigung im Bereich zwischen ca. € 30,00 bis € 70,00 täglich zu. Dies gilt allerdings nicht für gewerblich genutzte Fahrzeuge.

Hier erfahren Sie Näheres zu Schadenersatz und Schmerzensgeld


Verkehrsordnungswidrigkeiten

- Hier ist zunächst auf die kaum bekannte Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV hinzuweisen, die relativ geringe und an sich noch nicht mit Fahrverbot sanktionierte Geschwindigkeitsüberschreitungen betrifft. Begeht der Betroffene innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft einer gegen ihn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h festgesetzten Geldbuße eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h, so wird gegen ihn deshalb regelmäßg ein Fahrverbot angeordnet.

Weitere Informationen zu den speziellen Themen des Bußgeldrechts habe ich für Sie hier zusammengestellt:
Bußgeldbescheid, Fahrverbot, Geschwindigkeitsüberschreitung.

Wichtiger externe Link:
www.kba.de  (Das Kraftfahrt-Bundesamt: Dort werden die Punkte eingetragen.)


Verkehrsstrafsachen

Vorab einige Grundprinzipien für das Verkehrsstrafrecht:


- In der polizeilichen Vernehmung nach einer Alkoholfahrt sollten Sie jegliche Aussagen zum Tathergang, insbesondere zur konkreten Trinkmenge sowie zu allgemeinen Trinkgewohnheiten unbedingt verweigern, was Ihr gutes Recht ist. Dies gilt selbstverständlich auch nach einer Fahrt unter Drogeneinfluss. In solchen Fällen sollte eine Einlassung im Ermittlungsverfahren - wenn überhaupt - erst nach einer erfolgten Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte abgegeben werden.



Reiserecht


Näheres zum Flugreiserecht können Sie in der Rubrik Häufige Fragen sowie unter dem externen Link http://europa.eu („Passagierrechte“ auf der Website der EU) erfahren.

Einzelheiten zum Pauschalreiserecht können Sie in der Rubrik Häufige Fragen erfahren.



Zivil- und Zivilprozessrecht / Rechtschutzversicherung

- An dieser Stelle noch ein Wort zu Rechtsschutzversicherungen. Diese 'lohnen' sich auch im Zivilrecht. Im Unterliegensfalle werden neben den Anwalts- und Gerichtskosten auch die meistens beträchtlichen Kosten der im Zivilprozess nahezu regelmäßig eingeholten Sachverständigengutachten übernommen. Zudem bleiben sie im Falle des mittellosen Schuldners auch nicht auf den Kosten Ihrer Rechtsverfolgung „sitzen”, was ansonsten trotz gewonnenen Rechtsstreits der Fall ist.
Rechtsschutzversicherungen haben eine Vorlaufzeit von drei Monaten, weshalb sie nicht für bei Abschluss des Versicherungsvertrages bereits bestehende Rechtsstreitigkeiten eintreten.

- Aufgrund der Themenvielfalt des Allgemeinen Zivilrechts möchte ich an dieser Stelle nur auf die Abrufbarkeit jüngerer Leitsatzentscheidungen des BGH unter www.Bundesgerichtshof.de hinweisen